Feinstaub

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Filterpflicht oder Stilllegung von Feuerstätten: Nur emissionsträchtige Altgeräte sind betroffen

Frankfurt am Main (ots) – In den vergangenen Tagen wurde in den Medien über eine angeblich drohende Zwangsstilllegung bzw. Filterpflicht für Kamin- und Kachelöfen berichtet. Durch die sehr verkürzte Darstellung ist der Eindruck entstanden, dass es sich um eine generelle und sofortige Pflichtmaßnahme für alle Geräte handele.

Der HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V. weist darauf hin, dass die geplanten Regelungen für Feuerstätten erst noch Bundestag und Bundesrat passieren müssen. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand sind moderate Übergangsfristen für emissionsträchtige Altgeräte geplant. Eine allgemeine Messpflicht durch den Schornsteinfeger ist nicht vorgesehen. Grundsätzlich gilt für technisch veraltete Geräte, die den Nachweis der Einhaltung bestimmter Emissionsgrenzwerte für Feinstaub, Kohlendioxid und andere Schadstoffe nicht erbringen können: Nachrüstung, Austausch oder Stilllegung mit Übergangsfristen in vier Stufen. Durch die klare Regelung der Übergangfristen erhält der Verbraucher Planungssicherheit und kann sich langfristig auf die durchzuführenden Maßnahmen vorbereiten.

Landeshauptstadt Stuttgart erlässt Verbot!

„Die LHS erlässt aufgrund von § 2 Abs. 3 der Luftqualitätsverordnung-Kleinfeuerungsanlagen vom 31.1.2017 folgende Allgemeinverfügung

1. Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Komfort-Kamine)dürfen im gesamten Gemeindegebiet Stuttgart nicht betrieben werden.
2. Das Betriebsverbot gilt ab Dienstag, 26.3.2019, 18 Uhr.
Folgende Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe sind vomBetriebsverbot ausgenommen:
(a) Anlagen, die alleinige Wärmequellefür eine Wohneinheit (Wohnungen, Wohngebäude, Wohnraum) sind,
(b) Anlagen mit denen die Nutzungspflicht nach § 4 Abs. 1 des Erneu-erbaren Wärmegesetzes erfüllt wird,
(c) Herde mit oder ohne indirektbeheizter Backvorrichtung,
(d) Anlagen, die automatisch und aus-schließlich mit festen Brennstoffen nach § 3 Abs. 1 Nummer 5a der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen beschickt werden (Pelletfeuerungen),
(e) Einzelraumfeuerungsanlagen für festeBrennstoffe, die nach dem 31. Dezember 2014 errichtet wurden und für die die Grenzwerte der Stufe 2 der Anlage 4 Nummer 1 der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) gelten.

 

Online-Datenbank gibt Auskunft über den technischen Stand von Feuerstätten

Durch eine Optimierung der Verbrennungstechniken sind in den letzten Jahren bereits erhebliche Verminderungen der Emissionen von Feuerstätten für feste Brennstoffe erzielt worden. Damit Endverbraucher, Schornsteinfeger und Behörden das Einhalten der geplanten Emissionsgrenzwerte einzelner Feuerstätten und die sich daraus ergebenden Maßnahmen und Möglichkeiten abfragen können, bietet der HKI-Verband ab 2008 eine entsprechende Online-Datenbank an.

Nicht der Preis, sondern die Technik entscheidet

Die Emissionen von Feinstaub oder anderen Schadstoffen sind nicht von dem Preis des Gerätes abhängig, sondern von der Gerätetechnik, die in den vergangenen Jahren beachtliche Fortschritte gemacht hat. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Emissionen als auch hinsichtlich der Steigerung des Wirkungsgrades. Fabrikneue Kaminöfen, Heizkamine und Kachelöfen verursachen heute nur noch einen Bruchteil der Emissionen von Feuerstätten, die in den 1970er Jahren produziert worden sind. Alle auf dem deutschen Markt befindlichen Geräte werden von unabhängigen Feuerstätten-Prüfstellen einer ausführlichen technischen Untersuchung unterzogen, die auch das Emissionsverhalten dokumentiert.

Austausch von Altgeräten rechnet sich

Moderne Geräte verbrauchen aufgrund des höheren Wirkungsgrades weniger Brennstoff. Damit ist CO2-neutrales Heizen mit Holz auch unter den neuen Auflagen wirtschaftlich interessant und ökologisch sinnvoll. Der Austausch von veralteten Feuerstätten schont den Geldbeutel und hilft der Umwelt.

Quelle: HKI-Online